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Interessantes und Informatives
Widerrufsbelehrung? Was es damit auf sich hat.
Kaum eine Frage erreicht uns so häufig wie die Frage zur Widerrufsbelehrung beim Exposé von Kaufinteressenten.
„Wurde ein Vertrag abgeschlossen? Muss ich nun widerrufen, um nicht etwas bezahlen zu müssen? Ich wollte doch nur das Exposé öffnen und keine Verpflichtung eingehen, muss ich reagieren?“
Wir können verstehen, dass das Widerrufsrecht für Verunsicherung sorgt und Fragen aufwirft. Deshalb wollen wir hier einmal erläutern, was es damit auf sich hat und warum Sie eine Widerrufsbelehrung von uns zugeschickt bekommen, wenn Sie ein Exposé anfordern.
Das wichtigste in Kürze
Wir sind gesetzlich dazu verpflichtet, Ihnen eine Widerrufsbelehrung zuzusenden, wenn Sie unser Exposé ansehen / erhalten möchten. Eine Provision entsteht natürlich nur dann, wenn Sie eine provisionspflichtige Immobilie tatsächlich auch kaufen!
Warum erhält dann jeder Kaufinteressent, der ein Exposé anfordert, eine Widerrufsbelehrung?
Ein Vertrag entsteht zwischen dem Interessenten und dem Immobilienmakler. Dies geschieht schon vor Einsicht des Interessenten in das Exposé. Im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) regelt § 355 das Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen. Daraus geht hervor, dass der Immobilienmakler seinen Kunden über das Widerrufsrecht aufklären muss. Wird ein Vertrag außerhalb der Geschäftsräume geschlossen (z.B. online, indem das Exposé angefordert wird), sind wir also verpflichtet, Sie schriftlich über das Widerrufsrecht zu informieren.
Muss ich als Kunde den Vertrag widerrufen, wenn ich kein Interesse mehr am Objekt habe?
Nein, dafür ist kein Widerruf nötig. Die Provision fällt ohnehin nur im Erfolgsfall (also beim Kauf) an. Erlischt das Interesse, muss nicht extra ein Widerruf durch den Kunden geschehen.
Alles rund um die Provision / Courtage
Ein Immobilienmakler hat für seine Bemühungen im Erfolgsfall einen Provisionsanspruch. Dies ist immer dann der Fall, wenn beide Parteien den Kaufvertrag unterschrieben haben und dieser notariell beglaubigt wurde. Die Höhe der Maklerprovision kann zwischen Auftraggeber und Makler grundsätzlich frei verhandelt werden. In der Regel hängt die Höhe von der aktuellen Marktlage und dem Preis der Immobilie ab.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird der sogenannte Mäklerlohn in § 652 geregelt. Der Gesetzgeber sieht hier vor, dass die Pflicht zur Zahlung des Lohns für die Maklertätigkeit nur dann besteht, wenn die Maklertätigkeit nachweisbar zum Abschluss eines Vertrags geführt hat. Im Streitfall muss der Makler den Erfolg seiner Tätigkeit gegebenenfalls nachweisen. Die Höhe der Maklerprovision wird im Gesetz nicht festgelegt und kann sich noch einmal von Bundesland zu Bundesland unterscheiden.
Generell gilt bei der Veräußerung einer Immobilie von mehr als 2 Wohneinheiten, dass der Käufer die komplette Provision zu zahlen hat, da es sich hier spekulativ um ein Investment handelt. Anders ist es bei Ein- bzw. Zweifamilienhäusern, oder einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung. Hier gilt die 50/50 Regel. Verkäufer und Käufer teilen sich zu je gleichen Teilen die Maklerprovision. Der Grundgedanke der dahinter steht ist, dass Privatpersonen eher dazu in der Lage sind sich ein Eigentum leisten zu können und Familien zu entlasten.
Bei Inanspruchnahme eines Maklers zum Zwecke der Vermietung einer Immobilie, gilt eine Maximalprovision von 2 Netto-Monatskaltmieten.
Wo liegt nun der Unterschied zwischen einer Provision und einer Courtage?
Diese Frage ist ganz einfach zu beantworten. - Nirgends. Eine Provision und eine Courtage oder auch Kurtage sind identisch. Es beschreibt den Anspruch des Maklers, im Erfolgsfall, bei der Vermittlung der Immobilie. Geregelt ist, dass die Provision zwischen 5,95% und maximal 7,14% inkl. Umsatzsteuer, des Vermittlungswertes liegt. Anders ist es bei einem Mietobjekt. Hier gilt eine Provision von max. 2 Netto-Monatskaltmieten. Grundlage hierfür ist das Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung (Wohnungsvermittlungsgesetz – WoVermRG).
Über mich
Dipl.-Ing.
Eric Dehn
Ich habe schon immer eine Leidenschaft für Immobilien gehabt. So begann ich schon früh, alles was ich hatte in meinen Traum vom Haus zu stecken. Weiter habe ich mich seit mittlerweile Jahrzehnten mit Immobilien beschäftigt, besonders im Investorenbereich. Irgendwann hatte ich dann die Idee, mein Hobby zum Beruf zu machen. Und so entstand mein Unternehmen ED engineering. Als studierter Dipl. Maschinenbauingenieur, habe ich zunächst beides verbunden. Deshalb der Name des Unternehmens. Schlussendlich musste ich mich aus Zeitgründen für eines entscheiden. Somit habe ich mich für meine Herzenssache entschieden und mich nun mit Begeisterung auf die Immobilienvermarktung festgelegt.