Aktuelles:
Laut BGB hat der
Geschädigte nach einem Kfz.-Unfall das Recht auf Erstattung
sämtlicher Kosten, die zur Wiederherstellung des Vorschadenszustandes
erforderlich sind (Dazu gehören
u.a. auch die Kosten der Beauftragung eines unabhängigen
Kfz.-Sachverständigen!). Die Versicherer versuchen natürlich
mit den vielfältigsten Methoden diese Kosten gering zu halten:
"Die Versicherer wollen
Geld sparen - mal wieder auf Kosten der Verbraucher:
...Schon
lange ruinieren sich die Versicherungen zum Beispiel mit
absurden Rabatten gegenseitig die Prämienstruktur. Doch
statt Ordnung in ihr Geschäftsgebaren zu bringen, wollen
sie weniger Geld für Unfallschäden ausgeben. Am liebsten
würden sie gleich die ganze Schadensregulierung nach eigenem
Gusto durchführen und dem Geschädigten nur das zukommen
lassen, was ihm nach ihrer Ansicht nach zusteht. Und das
bedeutet im Klartext:
weniger Schadenersatz
nach dem Unfall.
...Sie
attackieren Mietwagenpreise, Honorare der Kfz.-Sachverständigen
und deren Gutachten, sie behindern die Einschaltung von
Anwälten, knausern bei Aufwandspauschalen und Wertminderung
und bezweifeln Preisaufschläge bei Ersatzteilen und Verbringungskosten.
Der Unfallgeschädigte kann dabei der Gelackmeierte sein.
Entweder er läßt sich - aus Unkenntnis - ins Bockshorn
jagen und verzichtet auf einige Ansprüche. Oder er muß
vor Gericht darum klagen."
(ADAC Motorwelt 3/99)
Die
neuesten Tricks:
"Seit
einiger Zeit werden Schutzbriefe spottbillig als eine Art Dreingabe im Zusammenhang
mit dem Verkauf von Kfz.-Versicherungen angeboten.
(Die Versicherungen wollen als erste Instanz vom Unfall
erfahren, um den Schaden auf dem billigsten Weg, ohne
Gutachter und Rechtsanwälte, abwickeln zu können.
Die Versicherungen können nun schon mit der Beauftragung
des Abschleppdienstes ihren Einfluß geltend machen. Gleichzeitig
soll damit die marktführende Stellung des ADAC gebrochen
werden. - Der Autor)
Über die Serviceschiene werben die Haftpflichtversicherer
bei den Autofahrern um Sympathie. Die Imagepolitur soll
helfen, das bei Autofahrern oft tief sitzende Mißtrauen
im Umgang mit den Assekuranzen abzubauen. Sie sollen darauf
vertrauen, daß der Versicherer bei Problemen mit dem Auto
immer der richtige Ansprechpartner ist.
Von wegen! Im Haftpflichtschaden stehen Geschädigter und
Versicherer grundsätzlich auf zwei verschiedenen Seiten,
und sie haben unterschiedliche Interessen. Denn die einen
wollen Geld haben , und die anderen wollen es nicht ausgeben."
(ADAC Motorwelt 3/99)
"Der
versicherungseigene Zentralruf (Telefon-Nr.
0180/25026 - der Autor) über den via Kennzeichen die Haftpflichtversicherung
des Unfallgegners abgefragt werden kann, stellt z.B. sofort
die Verbindung mit dem zuständigen Sachbearbeiter her.
Vorteil für die Versicherung: Der Sachbearbeiter
kann direkt mit dem Geschädigten verhandeln.
Wenn er es geschickt anfängt , geht der erst gar nicht
zum Anwalt, verzichtet auf einen neutralen Kfz.-Sachverständigen
und vielleicht sogar auf den Mietwagen.
Es gibt Versicherer,
die ihren Angestellten kleine Prämien bezahlen, wenn sie dem Geschädigten diese
Ansprüche erfolgreich ausreden.
Das gleiche bei den 'Unfallhilfekärtchen',
die Versicherer ihren Kunden aushändigen. Auch sie sollen
den direkten Kontakt zwischen Versicherung und Unfallgeschädigtem
herstellen, damit von Anfang an die Regulierung kontrollierbar
ist.
...Und jetzt ist der Zugriff auf den Geschädigten noch
viel leichter. 1999 erhielten die Versicherungen vom Verkehrsministerium
den Zuschlag bei der Vergabe der Notrufsäulen. Nach einer
Übergangszeit von 3 Jahren landet nun jeder, der mit seinem
Fahrzeug eine Panne oder einen Unfall hat und Hilfe braucht
, via Notruf automatisch in einem Call-Center der Versicherungen." (ADAC
Motorwelt 3/99)
Hinweis:
Fordern Sie den Sachbearbeiter auf, Ihnen unglaubwürdig
erscheinende telefonische Aussagen schriftlich zur Verfügung
zu stellen, wodurch leicht feststellbar wird, ob diese
in Einklang mit Gesetz und Rechtssprechung stehen.
Wer Ihnen glaubhaft machen will, Sie bräuchten keinen
unabhängigen Gutachter, bzw. sollten doch den der gegnerischen
Versicherung in Anspruch nehmen, will Sie gezielt
von Ihrer Beweispflicht abbringen und damit lediglich seine ureigensten Interessen durchsetzen!
Daß ein Versicherungs-Gutachter als Vertreter und Mitarbeiter
selbiger stets versucht sein wird, den Schaden
geringer einzuschätzen, als
er tatsächlich eingetreten ist, liegt dabei wohl auf der
Hand!
Tip
von Rechtsanwältin Roswitha Mikulla-Liegert, Leiterin
ADAC-Verbraucherschutz:
"Wer sich in der Unfallschadenregulierung nicht auskennt,
sollte bei direkten Gesprächen mit den Sachbearbeitern
der Versicherer vorsichtig sein und sich nicht voreilig
auf deren 'besondere Serviceangebote' einlassen."
"Ob
die Schadenregulierer den Geschädigten wirklich auf alle
seine Rechte hinweisen, bezweifeln Kritiker." (ADAC Motorwelt
3/99)
Denken
Sie deshalb daran:
Sie
haben als Geschädigter freie Gutachter-Wahl!
Sie
benötigen ein Beweissicherungs-Gutachten zur
Abwehr von Schadensersatzansprüchen des Unfallgegners
und zur Durchsetzung eigener Ansprüche!
Sachverständige
und Rechtsanwälte können
beim Haftpflichtschaden vollständig zu Lasten der gegnerischen
Versicherung und somit für
Sie kostenfrei beauftragt
werden!
Sie
haben Anspruch auf Reparaturdurchführung
in einer Vertragswerkstatt bzw.
auf Anrechnung der Stundensätze selbiger!
Bedenken Sie: Ihre Beweispflicht
beginnt schon am Unfallort! Wir kommen zur Spurensicherung
vor Ort! Rufen Sie uns an!
-
Funktel.
0178/1 42 77 26
-
oder
per e-Mail: Unfall@ED-Engineering.de
37.
Deutscher Verkehrsgerichtstag in Goslar (27.-29.01.1999):
"Das Schadensmanagment durch Versicherer ist abzulehnen,
denn es bringt das Risiko mit sich, daß der Geschädigte
nicht den Schadensersatz bekommt, der ihm nach Gesetz
und Rechtssprechung zusteht.
Der Geschädigte kommt auch in Gefahr, übereilt Entscheidungen
zur Art und Weise der Schadensbehebung treffen zu müssen,
so daß er keine ausreichende Gelegenheit hat, einen
unabhängigen technischen Sachverständigen zur Feststellung
des Schadens hinzuzuziehen sich über seine Rechte und
Pflichten sowie über die für ihn wirtschaftlichste Art
der Schadensbehebung zu informieren, insbesondere anwaltlichen
Rat einzuholen.
Die Information durch den Haftpflichtversicherer ersetzt
nicht die anwaltliche Beratung. Grundsätzlich ist der
Geschädigte frei in der Entscheidung, ob er sich dem
Schadensmanagment durch den Haftpflichtversicherer anvertrauen
will. Lehnt er dies ab, darf das nicht zu dem Argument
führen, er habe die Schadensminderungspflicht verletzt."
(ADAC Motorwelt 3/99)