Wie Autoversicherer ihre Kunden mit fiktiven Restwert-Angeboten austricksen Autor: Jörg Lefèvre Wer einen Unfall mit Totalschaden erleidet und den Wagen zum Gutachter-Preis an einen Händler gibt, erlebt immer häufiger eine böse Überraschung: Die Versicherungen ziehen hohe Beträge von ihrer Leistung ab, weil man das Unfallauto angeblich auch teurer hätte verkaufen können – über Restwertbörsen. Doch sind deren Angebote überhaupt real? [plusminus deckt die Hintergründe auf und kommt zu dem Ergebnis: Die Kunden sollen ausgetrickst werden. AG WEINHEIM, Urteil vom 20.06.1997 (AZ: 3 C 202/97) Entschädigung für Nutzungsausfall auch ohne Anschaffung eines Pkws. Der Anspruch auf Nutzungsausfall setzt nicht die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges voraus. Ein wirtschaftlichen Totalschaden. Das Gericht entschied, dass dem Halter dieses PKW eine Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage zustehe. Dies wäre auch dann zu bejahen, wenn er gar kein Ersatzfahrzeug angeschafft hätte. Urteil BGH -Stundensätze Autounfall - Auch bei Selbstreparatur gibt es die vollen Werkstattkosten!! Tipp: Vertrauen Sie Ihrem Sachverständigen und wenden Sie sich im Zweifel an Ihren Rechtsanwalt. Auch derjenige, der sein Auto nach unverschuldetem Unfall selbst reparieren will, hat ein Recht auf Erstattung der vollen Werkstattreparaturkosten. Dies gilt selbst dann, wenn die eigene tatsächlich erfolgte Reparatur nicht "fachgerecht" ist. Unfallschadensregulierung: Ihre Rechte:
Tipp: Auf Sachverständigenorganisationen, die mit Versicherern zusammenarbeiten und Ihren Schaden möglicherweise geringer einschätzen, wie zum Beispiel Dekra oder CarExpert, müssen Sie sich nicht verweisen lassen. Tipp: Die Versicherung hat kein Recht Ihnen vorzuschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen sollen und kann grundsätzlich auch keine Nachweise darüber verlangen, ob Sie repariert haben oder nicht. Sie haben ein Wahlrecht und können selbst entscheiden, ob Sie reparieren oder nicht. Den Schadensersatz können Sie auch ohne Rechnung allein auf Grundlage des Sachverständigengutachtens geltend machen. Die Verkehrsanwälte sprechen von »fiktiver Schadensberechnung«. Gründe, den Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen, wären zum Beispiel Ihr Wunsch, ein neues Fahrzeug anzuschaffen, den Schaden gar nicht zu reparieren, sondern den Wagen beschädigt weiter zu benutzen oder auch das Fahrzeug selbst wiederherzustellen. Der Schädiger und dessen Versicherung werden hierdurch nicht benachteiligt. Nach dem Gesetz (§ 249 Abs. 2 BGB) haben Sie Anspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Das sind die Kosten, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur berechnen würde. Von einer Pflicht zur sachgebundenen Verwendung des Betrages ist im Gesetz keine Rede. Man hat also das Recht zu wählen, was für einen selbst in der konkreten Situation wirtschaftlich günstig ist. Allein die Mehrwertsteuer bekommen Sie nur erstattet, wenn Sie eine entsprechende Rechnung vorlegen. Bei der Bemessung des Restwertes des Unfallfahrzeuges sind nur Angebote des allgemeinen örtlichen Kfz-Marktes zu berücksichtigen. Ein überörtlicher Sondermarkt und so genannte Internetrestwertbörsen haben bei der Bestimmung des Restwertes nichts zu suchen. Reparaturkosten Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug - gegebenenfalls unrepariert - mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt "Der erkennende Senat hat im Urteil vom 29.04.2003 entschieden, dass der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiter benutzt, ohne dass es auf Qualität und Umfang der Reparatur ankommt. Im damaligen Fall hatte der Geschädigte seinen PKW repariert, um ihn weiter zu nutzen. Die Frage, ob in jedem Fall repariert werden muss, stellte sich deshalb nicht. Daraus kann aber nicht entnommen werden, dass der Geschädigte generell zur Reparatur verpflichtet sei, wenn er den erforderlichen Reparaturaufwand verlangt. Es ist nunmehr klarzustellen, dass für den Anspruch auf die fiktiven Reparaturkosten ohne Berücksichtigung des Restwerts entscheidend ist, dass der Geschädigte das Fahrzeug weiter nutzt, sei es auch in beschädigtem, aber noch verkehrstauglichem Zustand. Er kann es nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen unrepariert weiternutzen und den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag anderweitig verwenden. Im Fall der Weiternutzung stellt der Restwert, wenn und solange der Geschädigte ihn nicht realisiert, lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf (vgl. Senatsurteil BGHZ 154,395,397f. m.w.N.). (...) Von einer Weiternutzung des Fahrzeugs (...) kann allerdings dann nicht die Rede sein, wenn der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall alsbald veräußert. Dann nämlich gibt er sein Integritätsinteresse auf und realisiert durch den Verkauf den Restwert seines Fahrzeugs mit der Folge, dass er sich diesen grundsätzlich anrechnen lassen muss (vgl. Senatsurtei vom 07.06.2005). Da er am Schadensfall nicht verdienen darf, ist in einem solchen Fall sein Anspruch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt Deshalb stellt sich die Frage, wie lange der Geschädigte das Fahrzeug nach dem Unfall nutzen muss, um ein nachhaltiges Interesse an dessen Weiternutzung zum Ausdruck zu bringen. Diese Frage wird vom erkennenden Senat nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Erleichterung einer praktikablen Schadensabwicklung dahin beantwortet, dass im Regelfall ein Zeitraum von sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend ist. Bei einer so langen Weiternutzung wird nämlich im allgemeinen ein ernsthaftes Interesse des Geschädigten an der Weiternutzung, das einem Abzug des Restwerts nach den oben dargelegten Grundsätzen entgegensteht, nicht verneint werden können. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass eine längere Frist für die Möglichkeit einer Abrechnung mit Abzug des Restwerts den Schädiger und seinen Versicherer begünstigen bzw. zur Verzögerung der Abrechnung veranlassen könnte und von daher dem Geschädigten nicht zumutbar wäre. Deshalb erscheint in der Regel ein Zeitraum von sechs Monaten als angemessen, wenn nicht besondere Umstände ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen." Mietwagen: "Unfallersatztarif" 1. Mietet nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem sogenannten Unfallersatztarif an, kann er Erstattung dieser Kosten vom Schädiger nur insoweit verlangen, als sie gemäß § 249 Abs.2 Satz 1 BGB erforderlich waren (Bestätigung der Senatsurteile vom 12.10.04 und vom ). 2. Wird für ein bei einem Verkehrsunfall beschädigtes Kraftfahrzeug ein Ersatzfahrzeug angemietet und dabei Vollkaskoschutz vereinbart, sind die hierfür erforderlichen Mehraufwendungen in der Regel als adäquate Schadensfolge anzusehen. Ob im Einzelfall Abzüge unter dem Gesichtspunkt eines Vorteilsausgleichs in Betracht kommen, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung gemäß § 287 ZPO. Einordnen auf der Straßenbahnschiene Wer nach links abbiegen will und sich dabei auf der Straßenbahnschiene einordnet, muss sich eine Mitschuld von 50 % anrechnen lassen, wenn es dadurch mit der Straßenbahn zu einem Unfall kommt, weil diese behindert wird. Linksabbieger tragen erhöhte Verantwortung Wer nach links abbiegt hat sich vor dem Abbiegen nicht nur durch einen Blick in den Spiegel, sondern notfalls mit einer Kopfdrehung zu überzeugen, dass kein Fahrzeug von hinten kommt. Beim Rechtsabbiegen in beide Richtungen schauen Wer nach rechts abbiegt, kann nicht nur nach links schauen und "blind" nach rechts abbiegen. Linksabbiegen und Überholer - beide haften Ein Autofahrer wollte nach links abbiegen und wurde dabei von einem Motorradfahrer seinerseits links überholt, wodurch es zur Kollision kam. Linksabbiegen bei mehrspuriger Straße Wer nach links abbiegt und dabei eine mehrspurige Straße kreuzt, muss dabei auf den gesamten Gegenverkehr achten. Bei mehrspurigen Straßen kann der Verkehr einer Fahrspur bereits stoppen, während auf der anderen Spur Fahrzeuge noch durchbrausen. Kommt es hierbei zum Unfall, so haftet der Linksabbieger voll, OLG Hamm, 13 U 249/0 Einkaufswagen Kommt es auf einem Parkplatz zu einer Kollision zwischen zwei Pkw, haften die Beteiligten meistens zu gleichen Teilen, sofern sich das alleinige Verschulden eines Beteiligten nicht klar beweisen lasse. Schäden durch Einkaufswagen - ein Fall der Kfz-Haftpflichtversicherung oder der Privat-Haftpflichtversicherung? Alle kennen das Malheur mit dem Einkaufswagen - der Einkaufwagen macht sich selbstständig und beschädigt ein anderes Auto. Welche Versicherung übernimmt aber den Schaden? Ist die Privat-Haftpflichtversicherung oder die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig? Ist egal, Hauptsache es zahlt überhaupt eine Versicherung, werden Sie vielleicht sagen. Dann übersehen Sie aber, dass bei der Kfz-Haftpflichtversicherung nach einer erfolgten Schadensregulierung eine Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse erfolgt und Sie in in den folgenden Jahren mit höheren Prämien rechnen müssen. Sie sehen, dass es bereits unter diesem Aspekt von Interesse ist, welche Versicherung den Schaden zu regulieren hat. In der Privat-Haftpflichtversicherung ist der Gebrauch eines Fahrzeuges nicht versichert. Hier ist allein die Kfz-Haftpflichtversicherung eintrittspflichtig. Zum Gebrauch eines Kfz gehören neben dem Führen, sprich Fahren des Fahrzeuges auch das Be- oder Entladen sowie die unmittelbaren Vorbereitungen, wenn sie in einem räumlichen oder zeitlichen Zusammenhang mit dem Ladevorgang stehen. In diesem Fall ist die Kfz-Haftpflichtversicherung zuständig. Was aber zählt noch zum Be- und Entladen? Die Rechtssprechung ist hier nicht einheitlich. Zu folgenden Fallkonstellationen liegen Entscheidungen vor, welche Versicherung zuständig sind, wenn ein Einkaufswagen gegen ein fremdes Fahrzeug rollt:
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